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   BGH, 23.09.1958 - VI ZR 171/57   

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BGH, 23.09.1958 - VI ZR 171/57 (https://dejure.org/1958,7301)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1958 - VI ZR 171/57 (https://dejure.org/1958,7301)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1958 - VI ZR 171/57 (https://dejure.org/1958,7301)
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  • BGH, 14.01.1958 - VI ZR 294/56

    Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden LKW mit einem im

    Auszug aus BGH, 23.09.1958 - VI ZR 171/57
    Nun ist allerdings vom Bundesgerichtshof in mehrfachen Entscheidungen (Urteil vom 28. Januar 1952 - III ZR 284/51 - VRS 4, 223, 226; Urteil vom 14. Januar 1958 - VI ZR 294/56 - VersR 1958, 220) ausgesprochen worden, daß der Fahrer, der nach links einzubiegen beabsichtigt, sich nicht nur üblicherweise bis zur Mitte der Fahrbahn einordnet, sondern wegen seiner Verpflichtung, möglichst schnell eine Kreuzung wieder frei zu geben, soweit in diese einfahren darf, wie dies ohne Behinderung des Gegenverkehrs möglich ist.

    In VersR 1958, 220 ist betont 5, daß bei entgegenkommenden einspurigen Fahrzeugen, wie es auch im vorliegenden Fall in Betracht kam, die Freilassung eines verhältnismäßig schmalen Streifens zur Gewährleistung der Vorfahrt genüge.

    Aber gegenüber den entschiedenen Fällen bietet der heutige zwei wesentliche Unterschiedes einmal ist in VersR 1958, 220 ausdrücklich betont, daß der Motorradfahrer rechts auf seiner Fahrbahn fuhr, also nur einen rechten Streifen benötigte.

  • BGH, 05.02.1958 - 4 StR 704/57

    Öffentlicher Straßenverkehr - Zusammentreffen zweier Fahrlinien - Vorfahrtfall -

    Auszug aus BGH, 23.09.1958 - VI ZR 171/57
    Es handelt sich um einen Fall des Vorfahrtrechts (§ 13 Abs. 4 StVO; BGHSt 11, 219).
  • BGH, 28.01.1952 - III ZR 284/51

    Geschlossene Ortschaft. Ortstafel

    Auszug aus BGH, 23.09.1958 - VI ZR 171/57
    Nun ist allerdings vom Bundesgerichtshof in mehrfachen Entscheidungen (Urteil vom 28. Januar 1952 - III ZR 284/51 - VRS 4, 223, 226; Urteil vom 14. Januar 1958 - VI ZR 294/56 - VersR 1958, 220) ausgesprochen worden, daß der Fahrer, der nach links einzubiegen beabsichtigt, sich nicht nur üblicherweise bis zur Mitte der Fahrbahn einordnet, sondern wegen seiner Verpflichtung, möglichst schnell eine Kreuzung wieder frei zu geben, soweit in diese einfahren darf, wie dies ohne Behinderung des Gegenverkehrs möglich ist.
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